Lieferantenhinweise / Kommissionsbedingungen Handelsleine in Kirchlengern
KOMMISSIONSBEDINGUNGEN
§ 1 Die Handelsleine verkauft im Auftrag der Lieferant/innen, (d.h. die Ware wird in Kommission genommen).
§ 2 Die Gegenstände verbleiben bis zum Verkauf im Eigentum der Lieferant/innen. Alle Lieferant/innen bestätigen durch Abgabe aller Waren in der Handelsleine, dass die Ware keinerlei Eigentumsbeschränkungen unterliegt und die Lieferant/innen rechtlich berechtigt sind, die Ware zu verkaufen.
§ 3 Die Kommissionszeit wird auf 2 Monate festgelegt. Gelingt ein Verkauf binnen dieses Zeitraumes nicht, endet der Kommissionsvertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die Lieferant/innen verpflichten sich, unverzüglich nach Absendung einer schriftlichen Mitteilung über das Ende der Kommissionszeit, die nicht verkauften Gegenstände bei der Handelsleine abzuholen. Holen die Lieferant/innen die nicht verkauften Gegenstände nicht innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Mitteilung ab, ist die Handelsleine berechtigt, die Gegenstände nach Belieben zu verwerten/weiterzugeben, ohne dass der Lieferant Ansprüche daraus ableiten kann. Der Vertrag zwischen Lieferanten und Handelsleine endet somit 10 Tage nach Absenden der Benachrichtigung.
§ 4 Die Verkaufspreise sind gemeinsam - inkl. MwSt. und Provision - vereinbart worden. Der vereinbarte Verkaufspreis reduziert sich je Gegenstand um 20%, wenn dieser nicht innerhalb der ersten 4 Wochen verkauft wird. Diese Reduzierung gilt nur für Gegenstände, deren vereinbarter Verkaufspreis 10,- € und darüber beträgt.
§ 5 Die Abrechnung erfolgt nach Ablauf der Kommissionszeit nach 2 Monaten. Die Lieferant/innen erhalten 50% des tatsächlich erzielten Erlöses. Zwischenabrechnungen sind ab 20,- € möglich.
§ 6 Als Provision erhält die Handelsleine 50% des Verkaufspreises je Einzelgegenstand. In der Provision ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
§ 7 Die Handelsleine versichert die Gegenstände innerhalb der Kommissionszeit ab der Überlassung gegen Feuer, Zerstörung und Diebstahl in Höhe des aktuellen Verkaufspreises. Ab Beendigung des Vertrages sind die Gegenstände nicht weiter versichert und lagern ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Lieferanten bei der Handelsleine.
§ 8 Die Handelsleine weist ausdrücklich darauf hin, dass für Ware unter 8,- € sowie für Taschen keine Haftung übernommen wird.
§ 9 Durch Übergabe der Ware an Mitarbeitende der Handelsleine werden die Kommissionsbedingungen anerkannt. Der Kommissionsvertrag ist auch ohne Unterschrift zustande gekommen und rechtsgültig.